23.01.2024 -

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Steuer bei der Geldanlage – das sollten Anleger wissen

Anleger nutzen Geldanlagen selbstverständlich in erster Linie, um damit Gewinne zu erwirtschaften. Nicht alle Kunden machen sich allerdings Gedanken darüber, dass in Deutschland alle Gewinne, die aus Kapitalvermögen resultieren, zu versteuern sind. Manchmal werden zum Beispiel Zinsen und Dividenden nicht angegeben, obwohl Steuern anfallen. Deshalb möchten wir uns jetzt etwas ausführlicher mit dem Thema Steuern auf Geldanlagen beschäftigen.

Was sind Geldanlagen und Kapitalvermögen eigentlich?

Wie der Name bereits aussagt, sind Geldanlagen Vermögen, die auf Kapital basieren. Wenn Sie also beispielsweise 10.000 Euro auf dem Girokonto haben, könnten Sie diesen Betrag umschichten und stattdessen eine Geldanlage nutzen. Typische Kapitalanlagen, die nahezu alle Anleger kennen und sicherlich das eine oder andere Mal bereits genutzt werden, sind:

  • Tagesgeldkonten
  • Termineinlagen (Festgelder)
  • Spareinlagen
  • Anleihen
  • Aktien

Darüber hinaus gibt es noch eine größere Anzahl weiterer Kapitalanlagen, wie zum Beispiel Immobilien, Edelmetalle oder Beteiligungen. Mit Kapitalvermögen oder kurz Vermögen ist schlichtweg gemeint, welche Werte die Anleger besitzen, die als Geldanlage dienen können.

Einkünfte aus Kapitalvermögen als Grundlage

Wenn es nun um die Steuern geht, dann handelt es sich bei allen Gewinnen, die aus angelegten Geldern resultieren, um sogenannte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie erzielen dementsprechend folgende Ertragsarten nur aufgrund der Tatsache, dass Sie Geld haben, welches Sie anlegen können:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Kursgewinne
  • Währungsgewinne

Liegt eine dieser Renditearten für eine Kapitalanlage vor, fällt der Ertrag in den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Müssen alle Kapitalerträge versteuert werden?

Grundsätzlich gilt die Vorgabe, dass in Deutschland alle Erträge, die aus Kapitalvermögen resultieren, uneingeschränkt zu versteuern sind. Es gibt allerdings ein kleines „Aber“, auf das wir im weiteren Verlauf unseres Beitrages noch zu sprechen kommen. Die Frage ist an dieser Stelle, welche Steuerart für Kapitalerträge zuständig ist. Im Allgemeinen sprechen Experten von der Kapitalertragsteuer, genauer gesagt handelt es sich um die Abgeltungssteuer. Diese wurde im Jahre 2009 eingeführt und ersetzte damals die vorherige Zinsabschlagsteuer sowie zudem eine Spekulationssteuer, die ebenfalls vorher existierte.

Die Kapitalertragsteuer in Form der Abgeltungssteuer hat einen Steuersatz von 25 Prozent. Sie müssen dementsprechend eine Steuer von einem Viertel auf Grundlage Ihrer Erträge zahlen, die Sie für die entsprechenden Kapitalanlagen erhalten haben. Beachten Sie bitte, dass für ungefähr 10 Prozent der Bevölkerung noch ein Solidaritätszuschlag hinzukommt und darüber hinaus ist auf die Abgeltungssteuer ebenfalls Kirchensteuer zu zahlen. Deshalb kann sich der Gesamtsteuersatz auf knapp 27 Prozent erhöhen.

Beispiel zur Berechnung der Abgeltungssteuer

Lassen Sie uns im Beispiel verdeutlichen, wie hoch die zu zahlende Steuer im Rahmen der Abgeltungssteuer ausfallen könnte. Dazu gehen wir von folgenden Werten aus:

  • Anlagevermögen: 100.000 Euro
  • Zinssatz (pro Jahr): 2,5 Prozent
  • Zinseinnahmen: 2.500 Euro
  • Abgeltungssteuer: 25 Prozent (ohne Soli und Kirchensteuer)
  • Steuerbetrag: 625 Euro

Sie müssen im Beispiel also von Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.500 Euro insgesamt 625 Euro als Abgeltungssteuer zahlen. An der Stelle kommen wir jetzt allerdings zu der bereits angedeuteten Einschränkung, denn im Beispiel müssen Sie nicht 625 Euro an Abgeltungssteuer sein, da Sie den sogenannten Sparer-Pauschbetrag nutzen dürfen.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Der Sparer-Pauschbetrag steht jedem Bundesbürger zu, und zwar von Geburt an. Es handelt sich um einen Freibetrag, der ausschließlich für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Er beinhaltet, dass bis zu 1.000 Euro Gewinne, die aus Geldanlagen resultieren, nicht versteuert werden müssen. In dem Fall muss lediglich der überschüssige Gewinnanteil als Grundlage für die Abgeltungssteuer dienen. Auf unser Beispiel bezogen würde sich dementsprechend die folgende, neue Berechnung ergeben:

  • Anlagevermögen: 100.000 Euro
  • Zinssatz (pro Jahr): 2,5 Prozent
  • Zinseinnahmen: 2.500 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro
  • Zu versteuernde Zinseinnahmen: 1.500 Euro
  • Abgeltungssteuer: 25 Prozent (ohne Soli und Kirchensteuer)
  • Steuerbetrag: 350 Euro

Sie sehen also, dass Sie aufgrund des Sparer-Pauschbetrages im Beispiel statt 625 Euro nur noch 350 Euro an Steuern, genauer gesagt an Abgeltungssteuer, zahlen müssen.

Wie nutze ich den Sparer-Pauschbetrag?

Banken, Broker und andere Finanzdienstleister in Deutschland sind per Gesetz dazu verpflichtet, von allen anfallenden Erträgen automatisch an das Finanzamt die Abgeltungssteuer abzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch zum Beispiel Dividenden, Zinsen oder Kursgewinne ausfallen. Vorhin haben wir beschrieben, dass Ihnen ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro zur Verfügung steht. Damit dieser geltend gemacht werden kann und die Finanzdienstleister eben keine Abfuhr der Abgeltungssteuer vornehmen müssen, müssen Sie der Bank oder dem Broker einen Freistellungsauftrag erteilen.

Das bedeutet, Sie geben dem Finanzdienstleister den Auftrag, bis zu einem von Ihnen festgelegten Betrag für die Erträge keine Abgeltungssteuer abzuführen. Beachten Sie allerdings, dass der Freistellungsauftrag niemals höher als 1.000 Euro sein darf, weil Sie maximal Ihren Sparer-Pauschbetrag nutzen können. Zudem ist es sinnvoll, den gesamten Betrag auf mehrere Banken und Broker zu verteilen, falls Sie an mehreren Orten Erträge aus Kapitalvermögen vereinnahmen. Somit könnte die Aufteilung wie folgt aussehen:

  • Bank A: 250 Euro
  • Bank B: 330 Euro
  • Bank C: 120 Euro
  • Bank D: 300 Euro

Selbst wenn Sie im Beispiel bei der Bank D Erträge in Höhe von 600 Euro hätten, dürften Sie dennoch maximal noch den angesprochenen Betrag von 300 Euro freistellen.

Grundfreibetrag: Fast 11.000 Euro steuerfreie Kapitalerträge

Über den angesprochenen Sparer-Pauschbetrag hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für manche Anleger die Möglichkeit, dass noch deutlich höhere Erträge nicht unter die Abgeltungssteuer fallen. Das ist der Fall, falls Sie Ihren Grundfreibetrag komplett oder zumindest teilweise ansetzen können. Jedem Bundesbürger steht innerhalb der Einkommensteuer ein solcher Grundfreibetrag zu, der sich 2023 auf 10.908 Euro beläuft. Allerdings ist zu beachten, dass der Freibetrag für alle Einkunftsarten gilt, also zum Beispiel:

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

Nehmen wir also an, dass Sie zum einen Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit als Nebenjob in Höhe von jährlich 5.000 Euro erzielen und darüber hinaus Kapitalerträge von 3.800 Euro haben. Zusammen wären das Gesamteinkünfte in Höhe von 8.800 Euro, sodass diese geringer als Ihr Grundfreibetrag sind. Somit wären in diesem Beispiel die vollen 3.800 Euro, die Sie als Erträge aus einer Geldanlage erzielen, steuerfrei und müssten nicht mit der Abgeltungssteuer belastet werden.

Für die meisten Arbeitnehmer und Selbstständigen kommt es allerdings nicht infrage, den Grundfreibetrag für Kapitalerträge zu nutzen, weil dieser bereits durch das gewöhnliche Arbeitseinkommen oder den Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit ausgeschöpft wäre. Dann besteht unter Umständen die Option, Geldanlagen für die Kinder zu nutzen, denn auch diese haben den angesprochenen Grundfreibetrag zur Verfügung.

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